Kündigungsschutzverfahren.
Dann ist es wichtig, dass Sie schnell und richtig reagieren! Denn im Arbeitsrecht gilt bei Kündigungen eine Frist von nur drei Wochen. Sind dann keine Maßnahmen gegen die Kündigung ergriffen worden, gilt diese als gültig.
Es macht aber keinen Sinn, eine Kündigung einfach hinzunehmen und sich seinem (vermeintlichen) Schicksal zu ergeben.
Jede Kündigung sollte grundsätzlich kritisch hinterfragt und von einem Rechtsanwalt überprüft werden. In vielen Fällen ist die Kündigung unwirksam und Sie haben Anspruch auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – oder auf eine Abfindung.
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Rufen Sie uns an und lassen Sie sich telefonisch beraten – oder vereinbaren Sie direkt einen Termin mit einem Rechtsanwalt bei uns im Büro.
Sie können hierzu gerne auch das Kontaktformular oder unser Online Termin Buchungssystem nutzen.
Wir prüfen dann umgehend, ob es Sinn macht, Maßnahmen gegen die Kündigung einzureichen und diese ggf. auch vor Gericht anzugreifen. Natürlich vollkommen transparent, insbeosondere informieren wir Sie auch umfassend über die Kosten.
Als interdisziplinäre Kanzlei aus Rechtsanwälten und Steuerberatern haben wir zudem auch immer den steuerrechtlichen Aspekt im Blick und versuchen eine Lösung zu finden, die finanziell für Sie am interessantesten ist.
Folgende Punkte müssen Sie unbedingt beachten:
1. Einhaltung der 3-Wochen-Frist
Ist eine Kündigung mit Mängeln behaftet und deswegen unwirksam, müssen Rechtsmittel innerhalb von drei Wochen nach Empfang der Kündigung eingelegt werden. Denn nach § 7 KSchG gilt eine Kündigung drei Wochen nach Zugang automatisch als von Anfang an rechtswirksam, auch wenn sie eigentlich mit Fehlern behaftet ist. Selbst große Mängel an der Kündigung werden durch die Fiktion des § 7 KSchG geheilt, Sie können dann gegen die Kündigung nichts mehr unternehmen – egal wie schlimm die Fehler sind.
2. Einreichen der Kündigungsschutzklage
Um die 3-Wochen-Frist einzuhalten, muss beim zuständigen Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage erhoben werden. Umgehend nachdem wir persönlich mit Ihnen gesprochen haben, reichen wir die Klage für Sie ein.
Zu einem Termin bei uns bringen Sie bitte – soweit möglich – immer folgende Dokumente mit:
- Kündigungsschreiben
- Kopie des Arbeitsvertrages
- die letzten drei Gehaltsabrechnungen
Bevor wir die Klage erheben, werden wir die Kündigung sowohl auf formelle als auch auf materielle (inhaltliche) Fehler prüfen. Oftmals kann eine Kündigung schon aufgrund von einfachen Fehlern angegriffen werden, beispielsweise weil diese nicht in Schriftform erfolgte oder von einer Person unterzeichnet wurde, die überhaupt nicht dazu berechtigt war. Ist ein Betriebsrat vorhanden, so muss dieser in die Kündigungsentscheidung mit einbezogen werden. Liegt eine Schwerbehinderung vor, so kann eine Kündigung erst dann erfolgen, wenn eine Erlaubnis des Integrationsamtes vorliegt. Diese und weitere Punkte werden wir mit Ihnen durchsprechen.
3. Meldung bei der Agentur für Arbeit
Um nicht eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld zu riskieren, müssen Sie sich umgehend bei der zuständigen Behörde, also dem Arbeitsamt, als arbeitssuchend melden. Spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung sollten Sie sich beim Arbeitsamt gemeldet haben, wobei in vielen Fällen auch ein Anruf zur Terminvereinbarung ausreicht.